Satzung des Bundesverbands

Stand: 10. Juni 2018

 

§1 – Zweck

 

(1) Die PARTEI der Sorben (PDS) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Die PDS versteht sich als politisches Sprachrohr eines jungen, aufgeklärten und der Welt zugewandten Sorben-/Wendentums. Im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der durch die verfassungsmäßigen Grundlagen gewährten Rechte streben Die PDS die Errichtung eines eigenständigen, unabhängigen und friedlichen sorbischen Staates an. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die PDS entschieden ab.

 

(2) Der Sitz der PDS ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle.

 

(3) Die Tätigkeit der PDS erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 – Mitgliedschaft 

 

(1) Jeder Mensch mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann auf Antrag Mitglied der PDS werden, sofern er seine Zugehörigkeit zum sorbisch/wendischen Volk bekannt hat, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PDS anerkennt. Menschen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PDS sein oder werden. Auch Nicht-Sorben/Wenden können Mitglied der PDS werden.

 

(2) Mitglied der PDS können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.

 

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PDS und in einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Sorben/Wenden widerspricht, ist nicht zulässig.

 

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft in der PDS wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben.

 

(2) Über den Aufnahmeantrag eines Sorben/Wenden entscheidet der Bundesvorstand.

 

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen deutschen Wohnsitz hat oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und nicht schon Mitglied der PDS ist.

 

(4) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden, Gebietsverbänden und Auslandsorganisationen richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

 

(5) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.

 

(6) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der PDS zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PDS zu beteiligen.

 

(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1a) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Ausschluss.

(1b) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

 

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

 

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

 

(1a) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PDS werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern den PDS ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu beachten.

(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.

(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden.

 

(2a) Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluss aus den PDS geahndet werden, sofern den PDS schwerer Schaden zugefügt wurde.

(2b) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Bundes- oder Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(2c) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

 

(3) Die parlamentarischen Gruppen der PDS sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

 

(4) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.

 

(5) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.

 

(6) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.

 

§ 7 – Gliederung

 

(1) Die PDS organisieren sich in folgenden Gliederungen: Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes, Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes, Auslandsorganisationen (AO) mit dem Tätigkeitsgebiet eines ausländischen Staates, Hochschulgruppen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Hochschule.

 

(2a) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in: Landesverbände (LV), Bezirksverbände (BezV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Regierungs-)Bezirkes, Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer kreisfreien Stadt, Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.

(2b) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

(2c) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

 

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

 

(4) Landesverbände und Auslandsorganisationen sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Gebietsverbände und Hochschulgruppen sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.

 

(5) Landesverbände, Gebietsverbände und Auslandsorganisationen führen die Kurzbezeichnung „PDS“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes bzw. des jeweiligen Staates. Hochschulgruppen führen die Kurzbezeichnung „LDS“ oder die Kurzbezeichnung „PDS Hochschulgruppe“, jeweils verbunden mit dem Namen der Hochschule.

 

(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkunden.

 

(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.

 

(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.

 

(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet bzw. alle Mitglieder, die an der Hochschule eingeschrieben sind.

 

(10) Vorstandswahlen sollen jährlich durchgeführt werden, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

 

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

 

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PDS zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PDS richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

 

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

 

§ 9 – Organe der Bundespartei

 

Die Organe der PDS sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.

 

§ 9a – Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand vertritt Die PDS nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an: Ein Vorsitzender, mind. ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu zwei weitere Mitglieder. Der  Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die konkrete Aufgabenverteilung festgelegt wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl gewählt.

 

(4) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

 

(5) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

 

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

 

(7) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

 

(8) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

 

§ 9b – Bundesparteitag

 

(1) Der Bundesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.

 

(2) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z.B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

 

(3) Bei ordentlichen Bundesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu drei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Wenn die Mehrheit der Versammlung zustimmt, können verfristete Anträge - mit Ausnahme von Satzungsänderungen – Beschlussfähigkeitsrang erhalten. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Bundesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.

 

(4) Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

 

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 10.6.2018.

 

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

 

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gliederungen.

 

(2) Landeslistenbewerber müssen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

 

§ 11 – Satzungsänderung

 

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

 

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

 

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

 

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

 

(3) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

 

§ 13 – Parteiämter

 

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PDS sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

 

(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen zu stellen.

 

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.